Anwaltsgebühren und Verfahrenskosten

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den nicht ganz unwesentlichen Fragen „Was kostet es?“ und „Wer zahlt?“.

1. Kosten und Gebühren

Die Gebühren, die ein Rechtsanwalt in Deutschland in Rechnung stellen kann, sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Dieses enthält die gesetzliche Grundlage für die Abrechnung sowohl außergerichtlicher Gebühren, als auch der Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren.

Für eine Beratungsleistung sieht das RVG keine konkrete Gebührenfestlegung mehr vor. Für solche Tätigkeiten sollen Anwälte und Mandanten nach dem Willen des Gesetzgebers die Vergütung aushandeln. Ohne Abschluss einer Vergütungsvereinbarung wird die ortsübliche Vergütung für solche Tätigkeiten angesetzt, wobei für die Erstberatung eines Verbrauchers das Gesetz eine Deckelung auf 190,00 EUR netto (also noch zuzüglich Umsatzsteuer) vorsieht.

Die Über die Beratung hinausgehenden Tätigkeiten in Zivil- und Verwaltungsverfahren werden nach Gegenstandswert abgerechnet. Dazu gibt es eine gesetzliche Gebührentabelle, die bestimmten Streitwerten einen Gebührensatz zuordnet. Für die erbrachten Tätigkeiten wird dann je nach Aufwand und Schwierigkeit der Tätigkeiten ein Multiplikator angesetzt, dessen Angemessenheit ggfs. auch von der Anwaltskammer überprüft werden kann.

Die Abrechnung im gerichtlichen Verfahren erfolgt nach demselben Prinzip, wobei für die dort erbrachten Tätigkeiten die Multiplikatoren für einzelne Gebührentatbestände jeweils der Höhe nach festgeschrieben und damit keiner Angemessenheitsprüfung zugänglich sind.

In Strafsachen und in Sozialrechtsangelegenheiten gibt es keine Abrechnung nach Gegenstandswert. Hier sieht das Gesetz sogenannte Rahmengebühren vor. Es werden für bestimmte Tätigkeiten Gebührenrahmen festgesetzt, innerhalb deren nach Schwierigkeit und Aufwand der Tätigkeit die angemessene Gebühren bestimmt werden.

Für bestimmte aufeinanderfolgende Tätigkeiten, also z.B. außergerichtliche Vertretung nach vorangegangener Beratung, sieht das Gesetz eine Anrechnung der früher entstandenen Gebühren vor.

Die in einem gerichtlichen Verfahren entstehenden Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtsgebühren und den Auslagen, die das Gericht im Laufe eines Verfahrens tätigt. Die Gerichtsgebühren werden nach einem ähnlichen System berechnet wie die Anwaltsgebühren, also in der Regel streitwertabhängig und mit einem gesetzlich vorgegebenen Multiplikator für bestimmte Tätigkeiten des Gerichts und Verfahrensabschnitte.

Bedingt durch diese Gebührenstruktur sind Anwalts- und Gerichtsgebühren jedenfalls in gerichtlichen Verfahren bei feststehendem Streitwert im vor hinein recht gut kalkulierbar. Weniger vorhersehbar sind die sonstigen Gerichtskosten, insbesondere in Form von Sachverständigenkosten und Zeugenauslagen. Bei der Abwägung, ob eine Rechtsverfolgung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wirtschaftlich sinnvoll ist, sollten solche Kostenrisiken stets berücksichtigt werden.

2. Kostenträger

Sowohl bei Anwaltsgebühren, als auch bei Gerichtskosten gilt zunächst einmal der Grundsatz „Wer anschafft, zahlt“. Für die Gebühren des eigenen Anwalts muss zunächst der Mandant einstehen. Gleiches gilt für denjenigen, der ein gerichtliches Verfahren einleitet. Diese Kosten könnten jedoch unter Umständen auf andere Kostenträger abgewälzt werden:

  1. Rechtsschutzversicherung

Die für den Mandanten günstigste Variante ist in der Regel eine eigene Rechtsschutzversicherung, die den Streitgegenstand abdeckt. Sollte eine solche Versicherung vorhanden und eintrittspflichtig sein, bestehen außer der Selbstbeteiligung und evtl. vergleichsweise geringer Reisekosten keine eigenen Kostenrisiken. Rechtsschutzversicherer decken nicht nur die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten ab, sondern ggfs. auch Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite im gerichtlichen Verfahren, falls der Verfahrensausgang ungünstig ist.

Ob Versicherungsschutz besteht, können Sie selbst vorab klären. Einfache Deckungsanfragen an die Rechtsschutzversicherung können wir für Sie auch kostenlos erledigen. Falls allerdings mit dem Rechtsschutzversicherer umfangreicherer Schriftverkehr geführt werden muss, insbesondere wenn auch noch Diskussionen über den Umfang des Versicherungsschutzes hinzukommen, was in letzter Zeit bedauerlicherweise häufiger auftritt, müssen wir hierfür jedoch für unseren Aufwand Kosten in Rechnung stellen.

  1. Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Pflichtverteidigung

Für Personen, die nicht in der Lage sind, die Kosten einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung selbst zu bezahlen, gibt es entsprechende staatliche Unterstützungsleistungen. Beratungshilfe kann gewährt werden, wenn Einkommen- und Vermögen so gering sind, dass Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen wäre. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüft die Rechtsantragsstelle des für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts.

Falls Sie einen entsprechenden Antrag stellen wollen, benötigt die Rechtsantragstelle Angaben und Belege zu dem im Fragebogen abgefragten Positionen. Zwecks zügiger Bearbeitung sollten Sie diese Belege zur Vorsprache beim Gericht gleich mitbringen. Im Rahmen der Beratungshilfe fällt noch ein Eigenanteil i.H.v. 15,00 EUR für Sie an. Die weiteren Gebühren für Beratung und ggfs. die außergerichtliche Vertretung übernimmt die Staatskasse.

Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen kann bei Vorliegen entsprechender Bedürftigkeit im gerichtlichen Verfahren beantragt werden. Auch hier müssen die Anspruchsvoraussetzungen in dem Fragebogen dargestellt und auch belegt werden. Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrages wird vom Gericht jedoch auch geprüft, ob die geplante Prozessführung ausreichende Erfolgsaussichten hat.

Bei Prozesskostenhilfe sind darüber hinaus zwei wesentliche Punkte zu beachten:

Zum einen ist Prozesskostenhilfe keine staatliche „Rechtsschutzversicherung“, die ggfs. auch die Erstattung der Verfahrenskosten der Gegenseite bei ungünstigem Verfahrensausgang übernimmt. Übernommen werden nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten. Geht der Prozess verloren, kann auch bei Prozesskostenhilfebewilligung der Gegner noch die Erstattung seiner Kosten verlangen.

Zum anderen kann bis 48 Monate nach Abschluss des Verfahrens nachgeprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch vorliegen. Entsprechende Überprüfungen finden mittlerweile auch durch die Gerichte regelmäßig statt. Sollte sich also die Einkommens- und Vermögenssituation nach Verfahrensende erheblich verbessern, kann es zu einer teilweisen oder ggfs. auch vollständigen Rückforderung der im Rahmen der Prozesskostenhilfe verauslagten Gerichts- und Anwaltskosten kommen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn durch den Prozess Geldmittel erlangt werden, die die Schonvermögensgrenze übersteigen.

  1. Pflichtverteidigung

In Strafverfahren besteht die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbeiordnung. Zu beachten ist hierbei  jedoch, dass in Deutschland ein Pflichtverteidiger nicht für jedes Strafverfahren beigeordnet wird, sondern nur in Fällen der sog. notwendigen Verteidigung. Dies ist in der Regel bei schwerwiegenderen Tatvorwürfen der Fall, oder aber wenn aufgrund sonstiger Umstände bei ansonsten leichteren Delikten die Verhängung einer Haftstrafe ohne Bewährung droht. Letztes kann nur im Einzelfall geprüft werden.

  1. Kostenerstattung durch den Gegner

Am erfreulichsten für den eigenen Mandanten ist es immer, wenn der Gegner zur Zahlung der Kosten verurteilt wird. Dies ist bei außergerichtlichen Kosten immer dann dar Fall, wenn er vor Anwaltsbeauftragung mit Zahlungen in Verzug war oder im gerichtlichen Verfahren, wenn er den Prozess verloren hat. In diesen Fällen werden die Kosten vom Gericht gegen ihn festgesetzt und könnten ggfs. dann auch in die Zwangsvollstreckung gegeben werden.

Diese Kostenerstattung setzt aber voraus, dass der Gegner noch zahlungsfähig ist. Sollten Kostenerstattungsansprüche wegen Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Gegenpartei nicht beigetrieben werden können, tragen Sie oder Ihre Rechtsschutzversicherung das Liquiditätsrisiko.

Auf eine gesetzliche Ausnahme von der Kostentragungspflicht trotz gewonnenen Prozesses ist hier noch hinzuweisen:

Im Arbeitsgerichtsverfahren in erster Instanz werden auch dann, wenn man den Prozess vollständig gewinnt, die eigenen Anwaltskosten nicht erstattet. Dies gilt auch für vorgerichtliche Kosten in dieser Angelegenheit, selbst wenn Ihr Prozessgegner mit seinen Leistungen eindeutig in Verzug war.

Der vorstehende Überblick sollte nur kurz in einige Grundzüge der Anwalts- und Gerichtskosten einführen. Welches Kostenrisiko tatsächlich besteht, kann nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung abgeklärt werden. Ihre Fragen hierzu beantworten wir gerne.